auf dem Bild v.l.n.r. Vizepräsident Vizepräsident Präsident 1. Vizepräsident Vizepräsident Vizepräsident
Roland Mann René Görner Jürgen Froriep Karl-Heinz Peters Henry Bartels Dietmar Schierstedt
Mecklenburger (Landes) Schützenbund e.V. 1865
Mitgliedschaft und Mitarbeit im MSB 1865
Eine Mitgliedschaft im Mecklenburger Schützenbund 1865 kann auf der Grundlage der Satzung, siehe Auszug, im nachfolgenden begründet werden. Die Mitarbeit wird durch den Vereinsvorstand dem Vorstand des MSB schriftlich mitgeteilt.
§ 5 Mitgliedschaft (Auszug Satzung)
(1)
Vereinsmitglied können juristische Personen (Vereine) und fördernde Personen werden.
(2)
Alle juristischen Personen die als mecklenburgische Schützenzünfte, Schützengilden, Schützengesellschaften und Schützenvereine eine Mitgliedschaft zum Landesschützen- verband MV nachweisen und die satzungsgemäße, von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge/Umlagen an den Bund entrichten, sind Mitglied des MSB und können als solche an den jährlichen ausgeschriebenen breitensportlichen Projekten und Brauchtumsmaßnahmen teilnehmen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge (Auszug Satzung)
(1)
Von den fördernden Personen werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2)
Juristische Personen, die eine Mitgliedschaft zum Landesschützenverband MV nachweisen, sind von der Beitragspflicht befreit. Sie zahlen eine jährliche Geschäftsumlage (25 Cent/€) je Mitglied an den MSB die mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.